Mittwoch, 6. Juli 2016

BCCG Pressemitteilung BREXIT

BCCG rät Unternehmen: Jetzt analysieren und planen, um damit Handlungsfähigkeit beim Brexit zu sichern

Über 600.000 Arbeitsplätze in Deutschland und Großbritannien sind unmittelbar vom Brexit betroffen

Nach einem Brexit wird sich viel ändern – unter anderem im Steuer- und Gesellschaftsrecht, beim Warenverkehr und beim Datenschutz. Um die Folgen abzuschätzen, braucht man aber keinen „Blick in die Glaskugel“, denn was ein vollständiger Brexit bedeuten würde, ist schon heute durch geltendes Recht geregelt. Noch weiß niemand ganz genau, ob und wann das Vereinigte Königreich den Austrittsantrag nach Artikel 50 des EU-Vertrages stellt – wenn überhaupt. Sollte jedoch der Brexit in aller Konsequenz durchgeführt werden – wie von einigen Politikern gefordert –, dann wäre Großbritannien tatsächlich ein „Drittstaat“ mit allen negativen Konsequenzen auch für die deutsche Wirtschaft. Nur durch konstruktive Verhandlungen auf politischer Ebene können jetzt weitreichende negative Folgen vermieden werden. „Das Beharren auf Paragraphen und eine harte politische Linie gegenüber Großbritannien ist gefährlich und gefährdet wirtschaftliches Wachstum und den Bestand der EU in ihrer jetzigen Form“, sagt Andreas Meyer-Schwickerath, Director & Member of the Board BCCG in Richtung EU-Politiker.

Erste negative wirtschaftliche Folgen des Brexit zeichnen sich bereits jetzt ab, denn die Verflechtung der Wirtschaftskraft von Großbritannien und Deutschland ist ausgesprochen intensiv: Geschätzt gibt es etwa 2.500 deutsche Unternehmen mit Betriebsstätten mit knapp 400.000 Beschäftigten in Großbritannien sowie ca. 1.200 britische Unternehmen in Deutschland mit 220.000 Beschäftigten.

Drastische Folgen eines Brexits für die Wirtschaft

Die Folgen könnten drastisch sein: Die Niederlassungsfreiheit für EU-Bürger in Großbritannien wäre nicht mehr gegeben – und umgekehrt genauso. Im- und Export wären behindert, weil die EU-weit gültigen Zulassungen für das Inverkehrbringen von Produkten in Großbritannien ihre Gültigkeit verlieren. Banken und andere Finanzdienstleistungsunternehmen mit bisher ausschließlicher Lizenz in Großbritannien würden den sog. „EU-Passport“ verlieren und damit nicht mehr in der EU tätig sein dürfen. Der wirtschaftliche Austausch – insbesondere im Bereich der Finanzindustrie und des Online-Warenhandels – wäre auch dadurch erschwert, dass Großbritannien datenschutzrechtlich als „unsicheres Drittland“ qualifizieren würde, in das eine Übermittlung von Daten problematisch, ja sogar bußgeldbewehrt ist. Auch viele Steuervergünstigungen wären obsolet. (Ausführliche Beispiele im Anhang). Das sind nur einige wenige Beispiele für mögliche Auswirkungen des Brexit. „Die derzeit noch völlig unklare Lage bedeutet nicht, dass die Unternehmen gegenwärtig zum Abwarten verurteilt sind. Wir empfehlen jedem Marktteilnehmer dringend, schon jetzt zu analysieren, inwieweit sein Unternehmen durch den Brexit betroffen sein könnte. Nur so kann das Unternehmen schnell auf alle Entwicklungen reagieren“, sagt Dr. Stefan Kraus, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, BCCG Council Member & Honorary Legal Advisor.

EU Reformen sind notwendig, um das Vertrauen der Bürger in die EU wiederzubeleben

Das Vertrauen in die Institutionen der EU, sowie in die Politik-Eliten allgemein, ist deutlich gesunken. Das belegt auch eine repräsentative Umfrage, die die BCCG bei FORSA Ende 2015 in Auftrag gegeben hat. Demnach spricht sich eine Mehrheit der Deutschen sowohl für Reformen als auch für Referenden aus. Es besteht die Gefahr, dass die politisch zentrifugalen Kräfte in anderen Mitgliedsländern zunehmen. Die Hauptargumente der britischen Pro-Brexit-Kampagne werden auch dort thematisiert:

-        Unruhe wegen hoher Immigration und geringem Wachstum

-        der Wunsch nach größerer politischer Eigenverantwortung

-        weitverbreitete Auffassung, dass die Eliten sich von den Wählern entfernt haben.

-        Parteien am rechten und linken Spektrum nutzen diese zunehmend für ihre Zwecke

„Der Brexit ist ein Warnschuss für die EU. Ihn zu ignorieren wäre mehr als leichtfertig“, sagt Andreas Meyer-Schwickerath.

BCCG spricht sich für konstruktive Verhandlungen zwischen EU und UK aus

Zwei Ideen, auf den Brexit zu reagieren kursieren in EU-Kreisen: Abschreckung oder Anstrengung. Einige Politiker und Meinungsführer wollen nun an den Briten ein Exempel statuieren. Damit soll anderen EU-Staaten, die mit einem Austritt liebäugeln gezeigt werden, dass ein Leben nach einem EU-Austritt nur Nachteile mit sich bringt. Geht dies auf Kosten des freien Handels, nimmt man freilich gegenseitige Selbstschädigung in Kauf. Statt auf Abschreckung zu setzen, kann man indes auch die Attraktivität der EU steigern, um so weitere Exits kostspieliger und unwahrscheinlicher zu machen.

„Konkret sollte die EU die Zeit nutzen, ‚Plan C‘ (C für Cameron) zu verwirklichen und die im Februar mit Cameron ausgehandelten Reformen trotz Brexit umzusetzen“, sagt Prof. Michael Wohlgemuth von Open Europe Berlin. Folgende Möglichkeiten wurden damals verhandelt:

à  Flexible Integration: Die Bezugnahme in den EU-Verträgen auf den Prozess einer „immer engeren Union“ sei vereinbar mit „verschiedenen Wegen der Integration für verschiedene Mitgliedstaaten.“ „One-size-fits-all“ muss nicht das Grundprinzip der EU sein. Das könnte in vielen EU-skeptischen Ländern die Angst vor gleichmacherischer Bevormundung aus Brüssel zumindest mildern.

à  Subsidiarität und Demokratie: nationale Parlamente können mit einer verbindlichen Subsidiaritätsrüge („rote Karte“) aus ihrer Sicht übergreifende Rechtsakte verhindern.

à  Freizügigkeit und Sozialsysteme: Der Zugang von EU-Ausländern zu bestimmten Sozialleistungen kann für eine Anfangszeit von einigen Jahren beschränkt werden; Kindergeld muss nicht für Kinder bezahlt werden, die im Herkunftsland bleiben.

à  Fairness zwischen Euro- und Nichteuro-Ländern: Weitere Schritte zur Vertiefung dürfen weder zu einer Diskriminierung der Nicht-Eurostaaten führen, noch haften diese für Rettungsschirme der Eurozone. Als Gegenleistung sollen Nicht-Eurostaaten die von den Eurostaaten gewünschte Vertiefung nicht behindern.

à  Wettbewerbsfähigkeit und Binnenmarkt: Die Wettbewerbsfähigkeit und der europäische Binnenmärkt sollen gestärkt werden. Gute Idee. Die Aussagen dazu, wie das geschehen soll, sind allerdings vage. Der Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für kleine und mittlere Unternehmen sollen gesenkt werden. Unnötige Rechtsvorschriften sollen aufgehoben werden. Weiterhin soll die EU eine „aktive und ehrgeizige Handelspolitik“ betreiben. Das bedeutet wohl, an der Umsetzung des TTIP-Abkommens zu arbeiten und weitere Freihandelsabkommen in Angriff zu nehmen.

Die EU sollte die mit Premier Cameron verhandelten Punkte in weiten Teilen als Reformagenda für die EU ohne Großbritannien umsetzen. Das Ziel dieser Beschlüsse war ja, die Desintegration der EU zu verhindern. „Zugegeben: im Fall der Briten hat das nicht gereicht. Aber jetzt noch weit hinter diese Reformen für mehr Flexibilität, Subsidiarität, Fairness und Wettbewerbsfähigkeit zurückzufallen, wäre töricht“, sagt Prof. Michael Wohlgemuth.


Auf einen Blick – Die Auswirkungen des Brexit auf die Wirtschaft (Beispiele)

Der Ausgang des Referendums zum Brexit hat Auswirkungen auf alle Unternehmen, die einen Sitz oder eine Niederlassung in einem EU-Staat haben und wirtschaftliche Leistungsbeziehungen in den Bereichen Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr mit dem Vereinigten Königreich unterhalten. Im „Worst Case“ wären die potenziellen Auswirkungen aber vielfältig und schwerwiegend:

à  „EU-Passport“: Nach den EU-Finanzmarktrichtlinien kommen bestimmte Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen in den Genuss eines ‚Europäischen Passes‘, d.h. diese Institute können die Zulassung in einem Mitgliedsstaat nach Notifizierung auch für Dienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten nutzen. Nach dem vollzogenen Brexit wird das Vereinigte Königreich in der Finanzmarktregulierung wie ein Drittstaat behandelt. Dies hätte zur Folge, dass Institute mit Sitz in dem Vereinigten Königreich in der Zukunft nicht mehr auf Grundlage des Europäischen Passes‘ im Europäischen Wirtschaftsraum tätig werden können. Denn außer der Richtlinie für Alternative Investmentfonds (AIFMD, Richtlinie 2011/61/EU) sehen die EU-Finanzmarktrichtlinien für Unternehmen außerhalb der EU keine Möglichkeit vor, eine EU-weite Lizenz zu erwerben.

à  Warenverkehr: Derzeit noch völlig offen ist, ob im Vereinigten Königreich erteilte Zulassungen für das Inverkehrbringen von Produkten (etwa im Bereich Automobil, Arzneimittel, Maschinen etc.) für den Vertrieb von Waren innerhalb der EU noch anerkannt werden oder ob hierfür neue, zeitraubende Verfahren gestartet werden müssen. Spiegelbildlich gilt dies auch für Ware, die in das Vereinigte Königreich exportiert werden soll und die ihre Zulassung in einem der anderen EU-Staaten erhalten hat. Fraglich ist in dem Zusammenhang etwa, ob das Vereinigte Königreich etwa künftig eine deutsche CE-Kennzeichnung akzeptieren würde.

à  Datenschutz: Das Vereinigte Königreich fällt mit seinem Austritt aus der EU nicht mehr unter den Anwendungsbereich des EU-Datenschutzrechts und gilt damit - wie auch die USA oder Indien - als sogenannter unsicherer Drittstaat. EU-Unternehmen, die Daten in diese Staaten übermitteln, müssen nachweisen, dass die Daten dort entsprechend den europäischen Vorgaben angemessen geschützt werden. Wann ein angemessener Schutz nachweisbar vorliegen soll, wird dabei seit der im Oktober 2015 ergangenen Entscheidung des EuGH zum Datentransfer in die USA auf Grundlage von „Safe-Harbour“ höchst strittig diskutiert. Unternehmen mit Sitz in der EU, die Daten in das Vereinigte Königreich exportieren, werden jedenfalls ihre bereits abgeschlossenen bzw. zu schließenden datenschutzrechtlichen Verträge mit britischen Unternehmen anpassen müssen. Werden Datenübermittlungen vorgenommen, obwohl ein angemessenes Datenschutzniveau im Zielstaat nicht garantiert ist, drohen neben dem zu befürchtenden Imageverlust auch empfindliche Bußgelder durch die Datenschutzaufsichtsbehörden.

à  Gesellschaftsrecht: Das zentrale Problem im Gesellschaftsrecht ist das Erlöschen der Niederlassungsfreiheit. Ohne deren Fortbestehen werden künftig grenzüberschreitende Verschmelzungen, Formwechsel und Spaltungen unter Beteiligung von britischen Gesellschaften nicht mehr möglich sein. Auch verlieren dann Europäische Aktiengesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich ihre rechtliche Grundlage. Ohne entsprechende Nachfolgeregelungen wird auch die bisher beliebte Gründung einer UK Ltd. mit Verwaltungssitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht mehr möglich sein bzw. werden bestehende Gesellschaften dieser Art ihre Rechtsform ändern müssen.

à  Steuerrecht: Auch im Steuerrecht sind die potenziellen Auswirkungen des Brexits vielfältig. Betroffen sind etwa die Vergünstigungen nach der Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 90/435/EWG) in Bezug auf Quellensteuer für Ausschüttungen im Konzern, soweit sie von oder an britische Gesellschaften erfolgen. Hier gelten nach dem Brexit vorbehaltlich abweichender Nachfolgeregelungen die entsprechenden Steuersätze nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (bis zu 5% statt 0%). Nach der Zins- und Lizenzrichtlinie (Richtlinie 2003/49/EG) werden innerhalb der EU keine Quellensteuern auf Zins- und Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen erhoben. Auch hier finden nach dem Brexit die entsprechenden Regelungen in dem Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung. In allen Fällen, in denen britische Kapitalgesellschaften zu einer Unternehmensgruppe gehören, sollten deshalb die diesbezüglichen Strukturen für Dividenden und sonstige Zahlungen innerhalb der Gruppe einer Überprüfung unterzogen werden.

Andreas Meyer-Schwickerath
British Chamber of Commerce in Germany (BCCG) e.V., Friedrichstr. 140, 10117 Berlin,  E-Mail info@bccg.de